1. A.________ wurde vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 an einer Kundgebung auf dem Waisenhausplatz in Bern teilgenommen und dabei keine Schutzmaske getragen zu haben, obwohl das Tragen einer Schutzmaske für die Teilnehmenden zu diesem Zeitpunkt für Kundgebungen gesetzlich vorgeschrieben war. Aus diesem Grund wurde er mit Strafbefehl vom 8. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache.