1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter Anordnung der solidarischen Haftung. 3. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen sein. 4. Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Entschädigung ausgerichtet.