Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, sind deshalb den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die solidarische Haftung angeordnet wird (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1 für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin 2 keine Entschädigung auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: