7. Die Kosten dieses Verfahrens sind nach dem mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Der mutmassliche Verfahrensausgang ergibt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Aufgrund der Ausschreibung zur Verhaftung, dem Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Tatbeitrags wäre die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, sind deshalb den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art.