Damit stand der zu beschlagnahmende Gegenstand in Form des Fahrzeugs Fiat Panda, hellblau, Kontrollzeichen D.________ ab der Anhaltung am Grenzposten Chiasso fest und konnte genau bezeichnet werden. SCHMID/JOSITSCH nennen als konkretes Anwendungsbeispiel schliesslich auch die Beschlagnahme eines Fahrzeugs (a.a.O., N. 7 zu Art. 263 StPO). Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die vorliegende Situation der Beschlagnahme eines Fahrzeugs nicht mit der eingangs dargelegten Situation der Durchsuchung von Aufzeichnungen und deren anschliessenden Beschlagnahme vergleichbar ist.