Er war zu diesem Zeitpunkt wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verhaftung ausgeschrieben. Wie bereits dargelegt, soll der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in der Begleitung des E.________ zu dessen Schutz bei der Übergabe und in der Beförderung einer Menge von rund 903 Gramm Kokaingemisch bestanden haben. Aufgrund dieser Ausgangslage wurde der Beschwerdeführer 1 schliesslich angehalten und verhaftet; es bestanden mithin genügend Anhaltspunkte, auch das gelenkte Fahrzeug weiteren Massnahmen zu unterziehen. Damit stand der zu beschlagnahmende Gegenstand in Form des Fahrzeugs Fiat Panda, hellblau, Kontrollzeichen D.____