263 Abs. 1 lit. c StPO) (GFELLER/GFELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1d ff. zu Art. 249 StPO). Unter gewissen Voraussetzungen ist es zulässig, den Beschlagnahmebefehl gemeinsam mit dem Durchsuchungsbefehl zu erlassen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die zu beschlagnahmenden Gegenstände bereits vorgängig feststehen bzw. individualisiert sind und daher genau bezeichnet werden können. Ansonsten ist die Beschlagnahme nach dem Auffinden der gesuchten Objekte zu verfügen (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 49; DERS., in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl.