246 StPO). Die Bestimmungen über die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 bis Art. 248 StPO) finden vorliegend keine Anwendung. Die Durchsuchung eines Fahrzeuges richtet sich vielmehr nach Art. 249 StPO (vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 244 StPO, wonach Autos nicht unter Art. 244 StPO fallen). Gemäss Art. 249 StPO ist eine Durchsuchung von Personen und Gegenständen zulässig, wenn vermutet wird, dass Tatspuren (z.B. Verletzungen,