Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 73). Es handelt sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 263 StPO).