5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 7. Juli 2021 den Personenwagen Fiat Panda, hellblau, mit dem Kennzeichen D.________. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der vorgenannte Gegenstand als Beweismittel beschlagnahmt wurde. 5.2 Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen.