Kosten- und Entschädigungsfolgen aber ein Rechtsschutzinteresse, das die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsmassnahme rechtfertigt (GFELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 59 zu Vorbemerkungen zu Art. 241-254 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).