4. Im Zusammenhang mit der Frage der Gegenstandslosigkeit ist primär näher zu prüfen, ob sich die von der Generalstaatsanwaltschaft genannte «Praxis der Beschwerdekammer» in den Verfahren BK 19 396 und BK 20 54 – welche sich auf beschlagnahmte Mobiltelefone und damit auf Aufzeichnungen bezog – auch auf den vorliegenden Fall der Beschlagnahme und Durchsuchung eines Fahrzeuges anwenden lässt.