Dabei sei hauptsächlich auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt ihre Überlegungen und Argumente an und gelangt zum Schluss, dass die Beschwerde gegen die Beschlagnahme bzw. die Durchsuchung des Personenwagens abgewiesen worden wäre. Aus diesem Grund 2 seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens den beiden Beschwerdeführern aufzuerlegen.