Die neben dem Durchsuchungsbefehl zusätzlich verfügte «Beschlagnahme» weise zufolge dieser Praxis keine Beschlagnahmewirkung auf. Daher erscheine es fraglich, ob die Beschwerde durch die Rückgabe des Personenwagens tatsächlich gegenstandslos geworden sei. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sei über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei sei hauptsächlich auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen.