3. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird vorgebracht, dass zu durchsuchende Beweismittel – gemäss der Praxis der Beschwerdekammer – erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen seien. Vorher könne die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt habe, was beweisrelevant sei und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen wolle. Die neben dem Durchsuchungsbefehl zusätzlich verfügte «Beschlagnahme» weise zufolge dieser Praxis keine Beschlagnahmewirkung auf.