Da die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Juli 2021 datiere, seien sie aufgrund der laufenden Rechtsmittelfristen gezwungen gewesen, Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung bereits vor dem 22. Juli 2021 zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe sich während des hängigen Beschwerdeverfahrens unterzogen, indem sie die Beschlagnahme über den besagten Personenwagen aufgehoben habe. Vorliegend gelte die Staatsanwaltschaft folglich als unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien und der Beschwerdeführerin 2 eine Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote auszurichten sei.