Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ sei am Ende des Verfahrens festzulegen. 2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschlagnahme sei mit Verfügung vom 20. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft aufgehoben worden. Diese Verfügung sei ihnen am 22. Juli 2021 eröffnet worden. Da die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Juli 2021 datiere, seien sie aufgrund der laufenden Rechtsmittelfristen gezwungen gewesen, Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung bereits vor dem 22. Juli 2021 zu erheben.