Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs auf. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin 2 sei eine Entschädigung von CHF 982.75 auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Juli 2021, es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.__