Dementsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Sie ist vom Kanton zu bezahlen, 16 da der Strafuntersuchung ein Offizialdelikt zugrunde lag (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 und E. 4.2.5. f. mit Verweis auf BGE 141 IV 476). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.