Da Rechtsanwalt D.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwalt D.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2’500.00 unter solidarischer Haftung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).