10. Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtmässig. Der Beschuldigte trägt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit am äusserst tragischen Unfalltod von F.________ sel. Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten an. Insgesamt verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit des Beschuldigten durch ein Sachgericht erweist sich als zu gering. Die Beschwerde ist abzuweisen.