M.________ und N.________, welche keinen Interventionsbedarf gesehen hätten (Einvernahme M.________ vom 14.10.2020, S. 6, Z. 164 ff.; Einvernahme N.________ vom 14.10.2020, S. 6168 ff.), nichts zu ändern. Der Beschuldigte hatte aufgrund der Umstände zum Zeitpunkt der Tat keinen Anlass für weitere Sicherheitsvorkehrungen. Demnach sind die Instruktion und die 15 Schulung der Mitarbeitenden durch den Beschuldigten ebenfalls nicht zu beanstanden.