Sämtliche Mitarbeiter wussten um die Spielregeln und dass bei risikoreichem Verhalten einzugreifen ist. Ob die Aufsichtspersonen das Sprungverhalten der beiden Mädchen hätten sehen und als risikobehaftetes Verhalten erkennen müssen, ist wiederum eine Frage, die nicht im Verfahren gegen den Beschuldigten zu beantworten ist. Dieser kann nicht für jedes allfällige Fehlverhalten seiner Mitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden; insbesondere dann nicht, wenn er seiner Aufsichtspflicht durch entsprechende Schulungen nachgekommen ist. Daran vermögen auch die unterschiedlichen Aussagen von L.________, welche die Übung unterbunden hätte (Einvernahme vom 14.10.2020, S. 7, Z. 216 ff.), und