das Trampolin für die von F.________ sel. und ihrer Kollegin ausgeführten Sprünge nicht vorgesehen sei, kann ebenfalls nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten geschlossen werden. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn der Beschuldigte es pflichtwidrig unterlassen hätte, auf gefährliches Sprungverhalten hinzuweisen. Dies ist gemäss den oben genannten Aussagen eben gerade nicht der Fall. Sämtliche Mitarbeiter wussten um die Spielregeln und dass bei risikoreichem Verhalten einzugreifen ist.