Dass die Mädchen zeitweise gleichzeitig dasselbe Trampolin benutzt haben und dies zu unterbinden gewesen wäre bzw. sie anschliessend allenfalls unter stärkerer Beobachtung hätten stehen müssen, betrifft das Verhalten der Aufsichtspersonen. Die Regel, wonach ein Trampolin jeweils nur von einer Person genutzt werden darf, ist in der entsprechenden Dokumentation enthalten und wird von sämtlichen Mitarbeitenden als Schulungsgegenstand genannt. Mithin kann nicht gefolgert werden, dass aus den unbemerkt gebliebenen Sprüngen auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten bzw. auf Anhaltspunkte hierfür geschlossen werden könnte. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach