Einvernahme M.________ vom 14.10.2020, S. 3 des Protokolls, Z. 47 ff. / S. 4 des Protokolls, Z. 87 ff.; Einvernahme Beschuldigter vom 18.02.2020, S. 2 des Protokolls, Z. 268 ff.; Einvernahme Beschuldigter vom 27.10.2020, S. 2 des Protokolls, Z. 16 ff.). Dass die Mädchen zeitweise gleichzeitig dasselbe Trampolin benutzt haben und dies zu unterbinden gewesen wäre bzw. sie anschliessend allenfalls unter stärkerer Beobachtung hätten stehen müssen, betrifft das Verhalten der Aufsichtspersonen.