Sind also keine zu besonderer Vorsicht mahnenden Auffälligkeiten im Verhalten der Besucher ersichtlich und herrschen auch sonst keine aussergewöhnlichen Verhältnisse, ist keine erhöhte Aufmerksamkeit der Aufsichtspersonen gefordert, sondern es genügt eine übliche Überwachung im Sinne einer Aufsicht und Präsenz, die gegebenenfalls ein sofortiges Eingreifen erlaubt. M.________ erklärte zudem, dass sie in der Halle Positionen hätten, wo sie sich aufstellen würden (Einvernahme vom 14.10.2020, S. 4 des Protokolls, Z. 116 ff.). Wenn sie zu zweit in der Halle seien, so gebe es zwei Hauptpositionen (Einvernahme vom 14.10.2020, S. 5 des Protokolls, Z. 124).