Dasselbe hat für die Benutzer einer Trampolinhalle zu gelten. Das mit der üblichen oder scheinbar normalen Benützung der Trampoline verbundene Risiko tragen somit die Besucher selbst oder die für sie zuständigen Obhutspersonen. Sind also keine zu besonderer Vorsicht mahnenden Auffälligkeiten im Verhalten der Besucher ersichtlich und herrschen auch sonst keine aussergewöhnlichen Verhältnisse, ist keine erhöhte Aufmerksamkeit der Aufsichtspersonen gefordert, sondern es genügt eine übliche Überwachung im Sinne einer Aufsicht und Präsenz, die gegebenenfalls ein sofortiges Eingreifen erlaubt.