Der Betreiber muss nur eingreifen, wenn er feststellt, dass sich die Gefahr verwirklicht. Sind also keine zu besonderer Vorsicht mahnenden Auffälligkeiten im Verhalten des Badegastes ersichtlich und herrschen auch sonst nicht aussergewöhnliche Verhältnisse, ist keine erhöhte Aufmerksamkeit des Bademeisters gefordert, sondern es genügt eine übliche Überwachung im Sinne einer Aufsicht und Präsenz, die gegebenenfalls ein sofortiges Eingreifen erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3). Dasselbe hat für die Benutzer einer Trampolinhalle zu gelten.