13 des vernünftigerweise nicht auf jegliche Handlungen der Benützer erstrecken, selbst wenn sich diese im Wasser befinden. So muss sich der Bademeister nicht versichern, dass jeder Badende an der Wasseroberfläche verbleibt oder, wenn er untertaucht, rechtzeitig wieder aufsteigt. Das mit der üblichen oder scheinbar normalen Benützung des Wassers verbundene Risiko trägt der Schwimmer selbst oder die für ihn zuständige Obhutsperson. Der Betreiber muss nur eingreifen, wenn er feststellt, dass sich die Gefahr verwirklicht.