Die Anzahl anwesender Aufsichtspersonen (zwei Aufsichtspersonen bei 20 bis 30 Besuchern) ist nicht zu beanstanden. Dies, zumal sich die Pflicht der einzelnen Aufsichtspersonen zur Überwachung vernünftigerweise nicht auf jegliche Handlungen der Besucher erstrecken kann. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation lässt sich aufgrund der Besucher und des dynamischen Geschehens wohl am ehesten mit einem Frei- oder Hallenbad vergleichen. Der Bademeister muss zwar unverzüglich eingreifen, sobald ihm eine Unregelmässigkeit oder Gefahr zur Kenntnis gebracht wird. Die Pflicht zur Überwachung kann sich in-