GmbH, dass pro 50 Besucher eine Aufsichtsperson auf der Fläche sein muss. Damit waren zum Unfallzeitpunkt mehr Personen als vorgesehen anwesend. Ob das Verhältnis von einer Aufsichtsperson pro 50 Besucher angemessen ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da einzig und allein die konkreten Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfallgeschehens von Bedeutung sind und Aufschluss über eine allfällige Verletzung der Sorgfalt des Beschuldigten zu geben vermögen. Die Anzahl anwesender Aufsichtspersonen (zwei Aufsichtspersonen bei 20 bis 30 Besuchern) ist nicht zu beanstanden.