Das ist allerdings auch nicht entscheidend, denn für die Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten ist einzig von Bedeutung, ob die Mitarbeitenden entsprechend instruiert worden sind. Aufgrund der Fachdokumentation und der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von K.________ liegen keine Anhaltspunkte vor, welche daran zweifeln lassen. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren zwei Aufsichtspersonen bei einer Besucherzahl von 20 bis 30 Personen anwesend. Als Faustregel gilt gemäss der Flug-Instruktion der G.________ GmbH, dass pro 50 Besucher eine Aufsichtsperson auf der Fläche sein muss.