Einvernahme Beschuldigter vom 03.06.2020, S. 10 des Protokolls, Z. 328 ff.). Die Videosequenz des Kassenbereichs liegt nicht mehr vor, da diese bereits überschrieben wurde, so dass nicht abschliessend eruiert werden kann, ob F.________ sel. und ihre Freundin entsprechend der Fachdokumentation und den Ausführungen des Beschuldigten und von K.________ informiert worden sind. Das ist allerdings auch nicht entscheidend, denn für die Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten ist einzig von Bedeutung, ob die Mitarbeitenden entsprechend instruiert worden sind.