Neben der Sicherheit der Geräte stellt dabei die Überwachung der Besucher und deren Verhalten ein wesentlicher Gesichtspunkt dar. Dies erfordert vom Beschuldigten als Betreiber der Trampolinhalle, dass er genügend Aufsichtspersonal in der Halle einsetzt, diese Personen entsprechend instruiert und schult und die Besucher auf die «Spielregeln» und möglichen Risiken aufmerksam gemacht werden. Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vorliegend nicht das Verhalten der Aufsichtspersonen, sondern das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten zu beurteilen ist.