8.2.2 Dotation der Aufsichtspersonen, Schulung der Mitarbeiter, Beaufsichtigung der Besucher Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Erfolg nicht eingetreten wäre, wenn das Personal eingegriffen hätte und F.________ sel. und ihre Freundin ausreichend beobachtet worden wären und interveniert worden wäre. Der Beschuldigte muss als Betreiber der Trampolinhalle den Besuchern die Einrichtung in einem Zustand zur Verfügung stellen, dass diese bei deren Benützung keine Schäden erleiden. Neben der Sicherheit der Geräte stellt dabei die Überwachung der Besucher und deren Verhalten ein wesentlicher Gesichtspunkt dar.