Alleine daraus, dass die von F.________ sel. und ihrer Freundin ausgeführten Sprünge auf einem Wettkampftrampolin stattfanden, entsteht keine Wettkampfsituation. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht, zumal die erwähnten Vorgaben in den Richtlinien und Fachdokumentationen eingehalten wurden. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten mithin keine Sorgfaltspflichtverletzung durch Nichteinhalten der Sicherheitsvorkehrungen vorgeworfen werden. 8.2.2 Dotation der Aufsichtspersonen, Schulung der Mitarbeiter, Beaufsichtigung der Besucher