Wenn geltend gemacht wird, dass bei Wettkämpfen teilweise zusätzliche Matten stirnseitig vorhanden sind und die vorliegende Situation aufgrund der Art der ausgeübten Sprünge auf einem Wettkampftrampolin ebenfalls weitere Fallschutzmatten notwendig gemacht hätte, können die Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Dass der Beschuldigte in seinen Aussagen zwischen Trainings- und Wettkampsituation unterscheidet, wobei in letzterer ein höheres Risiko eingegangen werde, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie seine Aussagen zum Youtube-Video, wonach darauf ein Wettkampfplatz abgebildet sein soll.