Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden. Wenn geltend gemacht wird, dass bei Wettkämpfen teilweise zusätzliche Matten stirnseitig vorhanden sind und die vorliegende Situation aufgrund der Art der ausgeübten Sprünge auf einem Wettkampftrampolin ebenfalls weitere Fallschutzmatten notwendig gemacht hätte, können die Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten.