und ihrer Freundin benutzt worden waren, in der Trampolinhalle des Beschuldigten aufgestellt waren. Die Trampoline waren je mit Auflagematten von 2,38 Metern Länge ausgestattet und von Fallschutzmatten von 2 Metern Breite und 19 cm Höhe umrundet. Die Fallhöhe betrug gemäss den Messungen des KTD 1.39 Meter. Damit entsprach die Infrastruktur der besagten Trampoline den Vorgaben in der Fachdokumentation der bfu. Diese Sicherungsvorkehrungen entsprachen auch der Norm EN-1176-1. Gemäss dieser muss die Ausdehnung des Fallraumes horizontal gemessen mindestens 1,5 Meter um erhöhte Teile des Gerätes betragen. Die Ausdehnung des Fallraumes wird von den jeweils äusseren Geräteteilen gemessen.