blätter zur Unfallverhütung und dergleichen, wie sie etwa von Betrieben, Standesorganisationen oder anderen privaten oder halbprivaten Vereinigungen und Kommissionen herausgegeben werden. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung auch darüber, welche Risiken gemeinhin nicht in Rechnung gestellt werden müssen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 111 zu Art. 12 StGB). 8.2.1 Sicherheitsvorkehrungen Für den Betrieb einer Trampolinhalle bedarf es keiner Bewilligung und es bestehen keine staatlichen Vorschriften.