O, N. 98 zu Art. 12 StGB). Welche Risiken auszuschalten sind und welche einzugehen erlaubt ist, entzieht sich auch insoweit einer Verallgemeinerung, als stets die «nach den Umständen» gebotene Vorsicht aufzuwenden ist und damit der Inhalt der Pflicht letztlich erst mit Blick auf die konkrete Gefahrenlage präzisiert werden kann.