Trotzdem haftet er nicht automatisch wegen Fahrlässigkeit, wenn er den Besuchern die erforderlichen Informationen und Regeln zur Nutzung mitgeteilt hat, obwohl deren Missachtung häufig genug vorkommen kann, um vorhersehbar zu sein. Das Verunfallen eines Besuchers vermag für sich allein noch keine strafrechtliche Haftung des Beschuldigten zu begründen. Das bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung eines unerlaubten Risikos zustande kommt, die Zurechenbarkeit des Erfolges sich nur aus der Haftung für die Gefahr ergibt, die in ihn umgeschlagen ist.