Trotzdem haftet er nicht wegen fahrlässiger Tötung, wenn die erforderlichen Abschrankungen, Warnsignale etc. angebracht worden sind, obwohl deren Missachtung häufig genug ist, um vorhersehbar zu sein (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 98 zu Art. 12 StGB). Dasselbe hat für den Betreiber einer Freizeitanlage zu gelten. Wer etwa einen Trampolinpark betreibt, weiss um die Verletzungen der Besucher durch Stürze. Trotzdem haftet er nicht automatisch wegen Fahrlässigkeit, wenn er den Besuchern die erforderlichen Informationen und Regeln zur Nutzung mitgeteilt hat, obwohl deren Missachtung häufig genug vorkommen kann, um vorhersehbar zu sein.