9 ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 12 StGB). So halten die Autoren NIGGLI/MAEDER denn auch fest, dass wer die eine Hochgebirgsregion für den Skitourismus erschliessende Seilbahn betreibt, um die Gefahr der Verschüttung Unbeteiligter durch von Variantenfahrern ausgelöste Lawinen weiss. Trotzdem haftet er nicht wegen fahrlässiger Tötung, wenn die erforderlichen Abschrankungen, Warnsignale etc. angebracht worden sind, obwohl deren Missachtung häufig genug ist, um vorhersehbar zu sein (NIGGLI/MAEDER, a.a.