Der Beschuldigte habe die Sicherheitsvorgaben in Bezug auf zusätzliche Fallschutzmatten stirnseitig nicht eingehalten und diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Zu beachten ist, dass überall sogenannte Restrisiken bleiben, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind. Verboten sein kann deshalb von vornherein nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter, sondern nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die je geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten (NIGGLI/MAEDER, in: Bas-