So würden weder bei Wettkämpfen noch im Training solche Sprünge gemacht; diese hätten nicht toleriert werden dürfen. Der Beschuldigte habe die Sicherheitsvorgaben in Bezug auf zusätzliche Fallschutzmatten stirnseitig nicht eingehalten und diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Zu beachten ist, dass überall sogenannte Restrisiken bleiben, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind.