Zu prüfen gilt es einzig, ob dem Beschuldigten eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist und die Staatsanwaltschaft eine solche zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, die Gefahren, die durch die Benützung der Trampolinanlage entstehen könnten, abzuwenden. Die Staatsanwaltschaft verkenne das zentrale Problem, wonach F.________ sel. auf dem Wettkampftrampolin wiederholt Sprungübungen gemacht habe, für welche das Trampolin nicht vorgesehen sei. So würden weder bei Wettkämpfen noch im Training solche Sprünge gemacht;