Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde von den Aufsichtspersonen mehr Aufmerksamkeit und eine entsprechende Intervention verlangt haben sollten, ist festzustellen, dass deren Verhalten im Verfahren gegen den Beschuldigten – sofern dieses nicht auf eine fehlerhafte Instruktion und Schulung durch den Beschuldigten zurückzuführen ist – nicht zu beurteilen ist. Zu prüfen gilt es einzig, ob dem Beschuldigten eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist und die Staatsanwaltschaft eine solche zu Unrecht verneint hat.