Es gilt vorab festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren einzig ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu beurteilen ist. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde von den Aufsichtspersonen mehr Aufmerksamkeit und eine entsprechende Intervention verlangt haben sollten, ist festzustellen, dass deren Verhalten im Verfahren gegen den Beschuldigten – sofern dieses nicht auf eine fehlerhafte Instruktion und Schulung durch den Beschuldigten zurückzuführen ist – nicht zu beurteilen ist.